Satzung



Präambel

Seit 1968 wird Sechshelden, heute ein Ortsteil von Haiger im Lahn-Dill-Kreis, von einer Talbrücke der Bundesautobahn A 45 Sauerlandlinie überspannt und in zwei Teile zertrennt. An einem Ende wird die Talbrücke von der Bundesstraße B 277, am anderen Ende von der Bahnstrecke Gießen – Hagen unterquert. Die seit dem Bau der Autobahn stetige Zunahme des Straßen- und Schienenverkehrs hat zu einer inzwischen nicht mehr erträglichen Lärmbelästigung und zu weiteren Belastungen durch die drei Verkehrswege geführt. In den letzten Jahren haben sich schwere Verkehrsunfälle ereignet, bei denen u .a. zwei Lastkraftwagen von der Brücke herab stürzten und zwei Fahrräder in einen Hausgarten mit spielenden Kindern fielen.

Getragen von der Verantwortung für Leben und Gesundheit ihrer Kinder und Enkel und für die Lebensqualität aller Anwohner der Talbrücke Sechshelden sind heute Sechsheldener Bürger zusammen gekommen, um eine Bürgerinitiative zu gründen.

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • § 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
  • § 3 Mitgliedschaft
  • § 4 Beiträge und Einnahmen
  • § 5 Organe des Vereins
  • § 6 Vorstand
  • § 7 Beirat
  • § 8 Mitgliederversammlung
  • § 9 Satzungsänderungen
  • § 10 Auflösung des Vereins
  • § 11 Formelle Änderungen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen MUT Sechshelden.

2. Er hat seinen Sitz in 35708 Haiger-Sechshelden
und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dillenburg einzutragen. Nach seiner Eintragung trägt der Vereinsname den Zusatz e.V.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr ist damit
ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Bürgern und Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit des Ortsteils Sechshelden der Stadt Haiger. Er ist auch für Mitglieder offen, die nicht in Sechshelden wohnen oder ihren Sitz haben, wenn sie die Zielsetzung des Vereins mittragen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überkonfessionell und parteipolitisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Naturschutzes und der Sicherheit des Straßenverkehrs. Der Verein kann sich als Nebenzweck an der Gestaltung und Verschönerung des Dorfbildes Sechsheldens beteiligen.

2. Dies soll durch die folgenden Ziele erreicht werden:

2.1 Der Verein setzt sich mit allen demokratischen und rechtsstaatlichen Mitteln dafür ein, dass die Talbrücke Sechshelden nach ihrem bereits beschlossenen Abriss wegen mangelnder Verkehrssicherheit nicht wieder an gleicher Stelle errichtet wird. Er wird den zuständigen Straßenverkehrsbehörden eigene Vorschläge für eine geänderte Trassenführung mit geringeren Lärmeinwirkungen und einer geringeren Abgas- und Feinstaubbelastung für die Anwohner der A 45 und größerer Verkehrssicherheit unterbreiten.

2.2 Der Verein ist außerdem gegen jede Verbreiterung der Talbrücke Sechshelden, unabhängig davon, ob sie der Einrichtung einer zusätzlichen Fahrspur oder einer Verbreiterung der bestehenden Fahrspuren dienen soll. Er ist berechtigt, Klagen von Anwohnern gegen einen Neubau oder Wiederaufbau der Talbrücke Sechshelden finanziell zu unterstützen, soweit dies den Zielen des Vereins dient. Vor der vollständigen oder teilweisen Übernahme von Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten, ggf. Kosten für Gutachten) ist eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Kläger oder der Klägerin zu treffen, nach der übernommene Prozesskosten bis zur Höhe des durch die Klage erlangten Betrags an den Verein zurück zu zahlen sind, wenn die Klage, insbesondere hilfsweise oder durch Vergleich, zu einer Entschädigungs- oder anderweitigen Zahlung an den Kläger oder der Klägerin führt.

2.3 Der Verein setzt sich für eine Verbesserung des Lärmschutzes an der Bundesautobahn A 45, der Bundesstraße B 277 und der Eisenbahnstrecke Gießen-Hagen im Bereich des Ortsteils Haiger-Sechshelden ein.

3. Die Verwirklichung der Aufgaben erfolgt durch:

  • Eingaben an die zuständigen Organe der Exekutive und Legislative des Bundes, des Landes Hessen und der Stadt Haiger sowie an die politischen Parteien und Parlamentsfraktionen
  • Fachgutachten für technische und betriebliche Verbesserungsmöglichkeiten sowie juristische Expertisen zur Lärmminderung oder -beseitigung bei unabhängigen Sachverständigen erstellen lassen, beziehungsweise in Auftrag geben
  • Information vom Lärm betroffener Bürger und Zusammenarbeit mit Bürgern und Bürgerinitiativen von Kommunen, die unter ähnlichen Problemen leiden
  • Information über die gesundheitlichen Folgen von Lärm, Abgasen und Feinstaub durch Einladung von Medizinern und anderen Referenten zu Fachvorträgen
  • Ergreifen weiterer politischer, institutioneller und öffentlichkeitswirksamer
    Maßnahmen zur Lärmbekämpfung

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

2. Als juristische Personen im Verein eingetragene Mitglieder benennen eine/n verantwortliche/n Delegierte/n zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und den Organen des Vereins.

3. Über den schriftlich einzureichenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen
besteht nicht.

6. Über den Ausschluss von Mitgliedern aufgrund grober Verstöße gegen die Ziele
des Vereins oder Verweigerung der Beitragszahlung entscheidet der Vorstand.
Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Gegen die schriftliche Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang Berufung einlegen, über die in
der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden ist.

7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; diese
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei ihrem Ausschluss oder bei
Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

§ 4 Beiträge und Einnahmen

1. Der Verein ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge zu erheben.

2. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen
Förderbeiträgen oder Zuwendungen. Die Mitgliedsbeiträge werden erstmals innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Aufnahmebestätigung fällig.

3. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit. Die jährliche Beitragsfälligkeit und den Beitragseinzug regelt
der Vorstand.

4. Zur Finanzierung von Sachaufwendungen und Kommunikationsleistungen
(z. B. Internetportal), von technischen Gutachten, juristischen Expertisen und für evtl.
erforderliche Sachverständigen- oder Gerichtskosten etc. werden von den Mitgliedern anteilige Kostenerstattungsbeiträge als freiwillige Zuwendungen erbeten.

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind
1.1 der Vorstand
1.2 der Beirat
1.3 die Mitgliederversammlung

2. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Die Haftung der
Mitglieder des Vorstandes und des Beirates ist gegenüber dem Verein auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 6 Vorstand

1. Der (erweiterte) Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/des zweiten Vorsitzenden dessen stellvertretenden zweiten Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in dessen stellvertretenden Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in, dessen stellvertretenden Schriftführer/in und zwei Beisitzern.

2. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende
Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die Geschäfte des Vereins nach
Maßgabe der Satzung und gemäß der Beschlüsse der Organe. Er entscheidet insbesondere über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins.

4. Der (erweiterte) Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Antrag eines
Vorstandsmitgliedes, mindestens jedoch einmal im Quartal, zusammen.
Die Einladung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n schriftlich, per Fax oder
E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei
Abwesenheit die des Stellvertreters. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung eines Antrages. Der Vorstand kann Fachleute, die nicht Vereinsmitglieder sind, zu seinen Sitzungen einladen und die Teilnahme von Gästen an den Sitzungen gestatten.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll in der Regel
durch den/die Schriftführer/in niedergelegt.

6. Der Vorstand bestimmt eine/n Verantwortliche/n im Sinne des Presserechts die/der alle im Namen und Auftrag des Vereins erfolgenden Veröffentlichungen (Funk, Fernsehen, Presse, Internet) verantwortet.

7. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für jedes Kalenderjahr einen
Geschäftsbericht vor. Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ist durch
Entlastung des Vorstands auf der Mitgliederversammlung festzustellen und im
Protokoll zu vermerken. Bestandteil des Geschäftsberichtes ist auch die
Jahresabrechnung gemäß Rechnungsprüfung § 8 Nr. 9.

8. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereines gewählt
werden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihrem Kreis mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Kalenderjahr gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Im Gründungsjahr gilt die Wahl des Vorstandes bis zum Ende des auf das Jahr der
Gründung folgenden Kalenderjahres.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand aus dem Kreis der Mitgliederversammlung für die laufende Arbeit ein weiteres Mitglied hinzuwählen.
Die nächste Mitgliederversammlung kann das neue Vorstandsmitglied bestätigen
oder ein anderes neues Vorstandsmitglied wählen. Scheidet der/die Vorsitzende vorzeitig aus, führt der/die Stellvertreter/in die Geschäfte weiter, bis zur Neuwahl des/der Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung.

9. Die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann nur mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

10. Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich und grundsätzlich unentgeltlich.
Der Vorstand kann gegen Nachweis einen angemessenen Ersatz von Auslagen
im Sinne des Vereins gewähren. Die Organe des Vereins (§ 6 und 7) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Höhe der an Vorstandsmitglieder zu zahlenden Ehrenamtspauschale wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nicht dem Vorstand angehörender Personen trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.

§ 7 Beirat

1. Der Verein kann einen Beirat einrichten. Der Vorstand wird durch den Beirat unterstützt und beraten.
Der Beirat besteht ausschließlich aus Mitgliedern, die aufgrund ihres medizinischen oder technischen Fachwissens den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinsziele unterstützen können.

2. Der Beirat kann die/den Vorstandsvorsitzende/n unter Anführung wichtiger Gründe
schriftlich auffordern, innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche
Vorstandssitzung einzuberufen.
Die Beiräte nehmen an dieser Vorstandssitzung mit vollem Antragsrecht teil.

3. Der Vorstand beruft den Beirat nach Bedarf oder mindestens einmal im Kalenderjahr ein und gibt dabei einen Tätigkeits- und Statusbericht.

4. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit für die Dauer eines Kalenderjahres gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Im Gründungsjahr gilt die Wahl des Beirates bis zum Ende des auf das Jahr der
Gründung folgenden Kalenderjahres.
Der Beirat bleibt solange im Amt, bis ein neues Beiratsmitglied gewählt ist. Scheidet
ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Beirat für die laufende Arbeit
ein weiteres Mitglied aus dem Kreis der Mitgliederversammlung bestimmen.
Die nächste Mitgliederversammlung kann den neuen Beirat bestätigen oder einen
Ersatz wählen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beirates führt der verbleibende Beirat
die Geschäfte weiter bis zur Neuwahl des zweiten Beirates durch die
Mitgliederversammlung.

5. Die Tätigkeit des Beirates erfolgt ehrenamtlich und grundsätzlich unentgeltlich. Die Regelungen in § 6 Nr. 10 zum Auslagenersatz und zur Ehrenamtspauschale gelten entsprechend.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Über Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind,
entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist das
oberste Beschluss fassende Organ des Vereins.
Insbesondere obliegt ihr die

  • Wahl des Vorstandes und des Beirates
  • Genehmigung des Geschäftsberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl von Revisoren (Rechnungsprüfern)
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Änderungen der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

2. Der Vorsitzende des Vorstandes hat die Mitgliederversammlung nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, einzuberufen. Ferner muss er die
Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder
dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, per Fax oder
E-Mail, an alle Mitglieder und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen
der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von
mindestens sieben Kalendertagen liegen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei
Abwesenheit die des nächsten Stellvertreters (in der Rangfolge) über die Annahme
oder Ablehnung des Antrages.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Eine Stimmrechtsübertragung an ein anderes Mitglied ist möglich, wenn das
betreffende Mitglied aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Todesfall in der Familie,
berufliche Verpflichtungen etc. verhindert ist.
Bei Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied bedarf es der Schriftform unter
Angabe des jeweiligen Grundes.
Die Stimmrechtsübertragung muss spätestens zu Beginn der
Mitgliederversammlung dem Vorstand übergeben werden. Ein Mitglied kann
höchstens für ein anderes Mitglied das Stimmrecht übernehmen.

7. Der/die Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall ein/e Stellvertreter/in (in
Rangfolge), leitet die Mitgliederversammlung.
Für Wahlhandlungen und Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes ist
ein/eine Versammlungsleiter/in zu wählen. Abstimmungen erfolgen öffentlich
durch Handzeichen, sofern kein Mitglied etwas anderes verlangt.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom
Versammlungsleiter beziehungsweise vom Vorsitzenden des Vorstandes und von
einem weiteren, über die gesamte Dauer der Versammlung anwesenden Mitglied
des Vereins, möglichst aber von dem/der Schriftführer/in, zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse,
die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

9. Die Kassenführung sowie die satzungsmäßige Verwendung der Mittel sind von
zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Jahresabrechnung ist dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

10. Die Mitglieder der Rechnungsprüfung werden von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit für die Dauer eines Kalenderjahres gewählt; eine Wiederwahl
ist zulässig. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Im Gründungsjahr gilt die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfung bis zum Ende
des auf das Jahr der Gründung folgenden Kalenderjahres.
Die Rechnungsprüfer/innen bleiben solange im Amt, bis ein neues Mitglied der
Rechnungsprüfung gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied der Rechnungsprüfung vorzeitig aus, kann das verbleibende
Mitglied der Rechnungsprüfung für die laufende Arbeit ein weiteres Mitglied aus
dem Kreis der Mitgliederversammlung bestimmen.
Die nächste Mitgliederversammlung kann ein neues Mitglied der Rechnungsprüfung
bestätigen oder einen Ersatz wählen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Rechnungsprüfung führt das
verbleibende Mitglied der Rechnungsprüfung die Geschäfte weiter, bis zur Neuwahl
des zweiten Mitglieds der Rechnungsprüfung durch die Mitgliederversammlung.

§ 9 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens vier Wochen vor einer
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes einzureichen.

2. Bedürfen Beschlüsse der Eintragung in ein öffentliches Register oder der
Genehmigung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde, so sind diese Stellen
umgehend durch den Vorstand zu informieren.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck mit einer Frist von
einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Förderverein der Grundschule Sechshelden e.V. und die Evangelische Kirchengemeinde Sechshelden zur Verwendung für die Kindertagesstätte Kleine Helden.

§ 11 Formelle Änderungen

Nach Inkrafttreten der Satzung und nach erfolgten Wahlen sind der/die Vorsitzende,
im Verhinderungsfalle der/die Stellvertreter/in, ermächtigt, etwaige zur
Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle
Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Haiger-Sechshelden, 24. Februar 2012

Die Satzungsänderung erfolgte in der Jahreshauptversammlung am 24.02.2012 im §6 Abs. 8.
Satzung von MuT-Sechshelden Rev.2 bearbeitet: Thorsten Haas, geprüft: Frank Benner, freigegeben: Rainer Buhl.

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