Anhörungsverfahren über das Planfeststellungsverfahren vom 07.08-06.09.2017

Öffentliche Bekanntmachung 

Planfeststellung für den Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden im Zuge der A 45 – von Betr.-km 132,600 bis Betr.-km 134,775 – in der Gemarkung Sechshelden der Stadt Haiger einschl. geplanter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Stadt Gießen (Ökokontogebiet Hohe Warte I und II) und in der Stadt Herborn- (externe Ersatzaufforstungsfläche in Uckersdorf)

 

-Anhörungsverfahren-

 

Hessen Mobil -Straßen- und Verkehrsmanagement Dillenburg- hat für das oben angegebene Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

 

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der

Stadt Haiger:

Gemarkung Sechshelden, Flur 20 – 23, verschiedene Flurstücke beansprucht.

Der Plan (5 Ordner mit Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit

vom 07. August bis 06. September 2017 (einschließlich)

im Rathaus der Stadt Haiger, Zimmer 4.07 (4. Obergeschoss), Marktplatz 7, 35708 Haiger

während der Dienststunden von

 

Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Donnerstag von 8.00 bis 12.00 und 13.30 bis 18.00 Uhr

Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem wird der Plan im Internet auf der Homepage der Anhörungsbehörde unter https://rp-giessen.hessen.de/presse/öffentliche bekanntmachungen

veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen
(§ 27a Abs. 1 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz, HVwVfG).

 

  1. Jeder kann bis spätestens 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum
    06. Oktober 2017, beim Regierungspräsidium Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 1-7, Zimmer Nr. 1105, 35390 Gießen (Anhörungsbehörde) oder bei der Stadtverwaltung Haiger, Rathaus, Zimmer 4.07 (4. Obergeschoss), Marktplatz 7, 35708 Haiger, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Für eine fristgerechte Einwendung ist der Eingangsdatum bei der Behörde (Stadtverwaltung Haiger oder Regierungspräsidium Gießen) maßgeblich. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Ebenso den vollständigen Namen und die Anschrift der Einwenderin/des Einwenders. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist (06. Oktober 2017) sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG von der Auslegung des Plans.
  3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz, FStrG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtig (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  2. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  3. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungs-verfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  4. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
  5. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
    • dass die für das Verfahren zuständige Behörde das Regierungspräsidium Gießen und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung ist,
    • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
    • dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten (siehe u. a. Unterlage Nr. 17.1 Schalltechnische Untersuchung, Nr. 17.2 Luftschadstoffuntersuchung, Nr. 19.1 Umweltverträglichkeitsstudie, Nr. 19.2 FFH-Vorprüfungen, Nr. 19.3 Landschaftspflegerischer Begleitplan, Nr. 19.6.1 Flora-Fauna-Gutachten) und
    • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 Abs. 1 UVPG ist.
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